I. Allgemeiner Geltungsbereich
1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an Verbraucher; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.
1.2
Diese Bedingungen gelten auch für alle sonstigen Beziehungen zu dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden
2.1
Diese Allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen gelten auch für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Soweit im Gegensatz zum Käufer, der Verbraucher ist, ergänzende oder andere Bedingungen gelten, ist dies im Folgenden ausdrücklich vermerkt.
2.2
Einkaufsbedingungen des Käufers als Unternehmer werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
II. Angebot
1.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
1.2
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben unser Eigentum und sind nur annähernd, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
III. Preise
1.1
Unsere Preise verstehen sich ab unserer Niederlassung ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skontobeträgen bedarf einer besonderen Vereinbarung.
1.2
Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate nach Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des Kaufpreises ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
1.3
Bei Mineralöllieferungen gilt die folgende Besonderheit. Wegen der starken Preisschwankungen gelten hier die Tagespreise, wie sie von uns für den Tag der Lieferung vereinbart sind. Diese Preise verstehen sich frei Tank des Käufers bzw. des von diesem benannten Abladeortes. Hinzu kommen der Zuschlag für die Sicherheit des Tankfahrzeuges, die von uns nicht in den Tagespreis einkalkuliert ist, entsprechend unserer jeweiligen Preisliste sowie zusätzliche Kosten für gesonderte, vom Käufer bestellte Leistungen, wie z. B. der Zusatz von Fließbeschleunigern. Nimmt der Käufer eine geringere Menge ab, als er bestellt hat, so erhöht sich der Preis entsprechend der gültigen Tagespreisliste. Bei mehr als einer Abladestelle erhöht sich der Preis um die Mehraufwendungen.
2.
Ist der Käufer Unternehmer gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
2.1
Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2.2
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.3
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderung der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreisen kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
2.4
Bei Mineralöllieferungen gelten die Bedingungen wie beim Verbraucher.
IV. WIDERRUFSRECHT IM FERNABSATZ FÜR VERBRAUCHER
1.1
Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
1.2
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Der Widerruf ist bereits vor Fristbeginn möglich.
1.3
Mit dem Einfüllen des Produktes in Ihrem Tank entfällt das Widerrufsrecht, da die Ware nicht mehr zur Rücknahme geeignet ist. Deshalb muss der Widerruf vor dem Einfüllen in den Tank erklärt werden.
1.4
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( Carl Haisch GmbH & Co.KG, Hochgerichtstr. 29, 72280 Dornstetten, Telefon: (07443) 242-0, Fax: (07443) 242-68, E-Mail: info@haisch.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
1.5
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
V. Lieferung
1.1
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit durch Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel VIII. unberührt. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
1.2
Für unsere Lieferungen ist unsere Niederlassung Erfüllungsort.
1.3
Wünscht der Käufer die Versendung des Kaufgegenstands, so trägt er die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung (Ausnahme Mineralöllieferung s. III. 1.3).
1.4
Unsere Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Sie beginnen mit dem Datum des Vertragsabschlusses, spätestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ist der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet, wie z. B. das Beibringen behördlicher Bescheinigungen oder die Leistung von Anzahlungen, beginnt die Frist frühestens mit Erbringen der Leistungsverpflichtung des Käufers. Bei Vorliegen einer durch uns zu vertretenden Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzen Frist und Nachfrist auf zwei Wochen bestimmt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1.5
Höhere Gewalt, Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, sowie unvorhergesehene Ereignisse, (z. B. Feuer, Explosion, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Aussperrung, Transport- und Ladeschwierigkeiten), die von uns trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt im Einzelnen nicht abgewendet werden können, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Wird durch solche Ereignisse unsere Lieferung und Leistung unmöglich oder wesentlich erschwert oder ist die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hat der Käufer infolge der Verzögerung an der Lieferung oder Leistung kein Interesse, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen ergeben sich die Haftungsfolgen aus dem Abschnitt IX.
1.6
Teillieferungen durch uns sind zulässig.
1.7
Ist eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so bedeutet dies das Anliefern ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraße bis an die Abladestelle vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für eventuelle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarung von uns oder des Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderungen in Gebäude finden nicht statt.
1.8
Bei Mineralöllieferungen wird Folgendes vereinbart:
a)
Die Lieferungen erfolgen durch geeichte Messeinrichtung mit Bondruckern an unseren Fahrzeugen oder dem von uns beauftragten Frachtführer. Die Messungen der geeichten Messeinrichtung erklären die Vertragsparteien als verbindlich.
b)
Der Käufer ist verpflichtet, für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Vorratsbehälter, Befüll-, Sicherheits- und Messeinrichtung zu sorgen sowie das tatsächliche Fassungsvermögen der Vorratsbehälter und die abzufüllende Menge vor Abnahme der Ware anzugeben.
c)
Bei Mineralöllieferungen gehört das Abladen zu unserer Leistung. Ein Heranfahren an die Abladestelle muss aber auch mit schweren Lastzügen möglich sein.
d)
Überfüllschäden, die dadurch entstehen, dass der Vorratsbehälter, die Sicherungs- oder Messeinrichtung oder die Leitungen zwischen Übergabepunkt und Vorratsbehälter sich nicht in einwandfreiem oder behördlichen Vorschriften entsprechendem Zustand befinden, haben wir die Schäden nicht zu vertreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung gemäß Abschnitt IX.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
2.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unsere Niederlassung.
2.2
Beim Versendungsverkauf geht die Gefahr spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers bzw. unserer Niederlassung oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung mit eigenen Fahrzeugen und eigenen Mitarbeitern übernehmen. Dies gilt nicht, wenn Leistung „frei Haus“ vereinbart ist.
2.3
Wir versichern die Warenlieferung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.
VI. Zahlung
1.1
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
1.2
Im Übrigen ist die Kaufpreiszahlung in vollem Umfang bei Lieferung fällig.
1.3
Der Käufer kommt nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung durch unsere Mahnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
1.4
Auch ohne eine Mahnung kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
1.5
Wechselzahlungen und Scheckzahlungen sind nur durch besondere Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont, Spesen und Kosten von Wechsel und Scheck trägt der Käufer.
1.6
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
2.1
Der Käufer kommt bereits spätestens zehn Tage nach Fälligkeit und Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2.2
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Verzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann berechtigt, alle noch fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
3.
Ist der Käufer Kaufmann und der Vertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft, behalten wir uns vor, dem Käufer Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB zu berechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.1
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer aus der Geschäftsbedingung zustehenden Ansprüche. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
1.2
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftete hierfür der Käufer, wenn er dies zu vertreten hat.
1.3
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
1.4
Wir sind nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf die Kosten des Rücktransportes, dann auf die Kosten der Verwertung und dann auf die übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Verzug oder der Fristsetzung und sodann auf unsere Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer anzurechnen.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gelten die folgenden Bedingungen:
2.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 2.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
2.3
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung der folgenden Ziffern 2.4 bis 2.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
2.4
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß Nr. 2.2 haben wird uns ein in unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
2.5
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2.6
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
2.7
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften von der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
2.8
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 20 v. H. sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VIII. Rechte des Käufers bei Mängeln
1.1
Der Käufer ist verpflichtet, Mängel innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, indem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Der Mangel ist so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Diese Regel stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist ein Schadensersatzanspruch nach Abschnitt VIII. ausgeschlossen.
1.2
Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
1.3
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen über die Haftung wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die folgenden Bestimmungen:
2.1
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Regulierungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2.2
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung durch uns kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2.3
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspreche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
2.4
Verstößt der Käufer gegen die unverzügliche Rügepflicht gemäß Ziffer 2.1 oder gibt uns der Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
2.5
Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen. Rücktrittsrechte des Käufers nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
IX. Haftung
1.1
Wir haften in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch unser Verhalten oder das Verhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1.2
Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
1.3
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1.4
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
1.5
Die Regelungen der Ziffern 1.3 und 1.4 gelten nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften oder wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
1.6
Die Regelung der Ziffern 1.1 bis 1.5 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach dem folgenden Absatz 1.7, die Haftung für Unmöglichkeit nach dem Absatz 1.8.
1.7
Bei Verzögerung der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach dem Ablauf einer vom Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Vorstehende Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1.8
Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf den Ersatz für vergebliche Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers vom Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.1
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unsere Niederlassung.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die folgenden Bestimmungen:
2.1
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unsere Niederlassung.
2.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gelten in Ergänzung dieser Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht, insbesondere des BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendungen.
3.
Ist der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt die folgende Bestimmung:
3.1
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist nach unserer Wahl Freudenstadt oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen uns ist Freudenstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen werden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.